Entsendegesetz und Solidarhaftung

General- und Totalunternehmen haften, wenn auf ihren Baustellen schwarz gearbeitet wird. Auch dann, wenn die betroffenen Mitarbeitenden ihren Lohn von einem Subunternehmen erhalten. Laut Entsendegesetz, welches die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen regelt, gilt nämlich die Solidarhaftung.

WORKCONTROL unterstützt Bauunternehmen bei der Umsetzung des Entsendegesetzes und den vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO geforderten Informations- und Meldepflichten.

Gesetzesartikel (Auszug)

Art. 2 Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen

1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver­trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:

a. die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;

b. Arbeits- und Ruhezeit;

c. Mindestdauer der Ferien;

d. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

e. Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;

f. Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

2 Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie bei­spielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamt­arbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.

2bis Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatori­schen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestim­mungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.

2ter Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmun­gen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

2quater Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Ver­trages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestim­mun­gen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

3 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

4 Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.

5 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet. Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht nach Absatz 3 erlassen.

Quelle: admin.ch, vollständiger Gesetzesartikel